Ratgeber · Häufige Fragen
EWKFondsG und DIVID: häufige Fragen
Kurze Antworten mit Paragraf. Ausführlich steht jedes Thema im verlinkten Ratgeber-Artikel.
Die jährliche Mengenmeldung nach dem EWKFondsG
- Kurz gesagt
- Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 melden dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 15. Mai über DIVID die im Vorjahr erstmals bereitgestellte Masse in Kilogramm je Produktart (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG). Ab 100 kg muss ein registrierter Prüfer die Meldung bestätigen.
- Bis wann muss die EWKFondsG-Mengenmeldung abgegeben werden?
- Jährlich bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG). Die Meldung zum 15. Mai 2027 betrifft also die Mengen aus 2026.
- Muss ich auch melden, wenn ich unter 100 kg liege?
- Ja. Unter 100 kg entfällt nur die Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Prüfer (§ 11 Abs. 4 EWKFondsG), nicht die Meldung selbst.
- Übermittelt DIVID Cockpit die Meldung an das UBA?
- Nein. DIVID Cockpit bereitet Einordnung und Mengen vor; die Eingabe im DIVID-Portal nehmen Sie oder Ihr Bevollmächtigter selbst vor.
Warum die DIVID-Registrierung vor dem Inverkehrbringen stehen muss
- Kurz gesagt
- Wer Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in Deutschland erstmals bereitstellt, muss sich vorher beim Umweltbundesamt in DIVID registrieren (§ 7 Abs. 1 EWKFondsG). Ohne Registrierung gilt ein Vertriebsverbot (§ 9), Verstöße können bis 100.000 € kosten (§ 26).
- Wann muss ich mich in DIVID registrieren?
- Vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor Sie Anlage-1-Produkte erstmals in Deutschland bereitstellen oder verkaufen (§ 7 Abs. 1 EWKFondsG). Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
- Ersetzt die LUCID-Registrierung die DIVID-Registrierung?
- Nein. LUCID gehört zum Verpackungsgesetz, DIVID zum EWKFondsG. LUCID-Stammdaten können aber für DIVID übernommen werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2).
Einwegkunststoffabgabe: zuerst die Kategorie, dann das Kilogramm
- Kurz gesagt
- Die Einwegkunststoffabgabe ist die gemeldete Masse je Produktart in Kilogramm mal dem Abgabesatz nach § 2 EWKFondsV (§ 13 Abs. 1 EWKFondsG) — z. B. 0,177 €/kg für Lebensmittelbehälter und 1,236 €/kg für Getränkebecher. Das UBA setzt sie per Bescheid fest.
- Wie wird die Einwegkunststoffabgabe berechnet?
- Gemeldete Masse je Produktart in Kilogramm × Abgabesatz dieser Produktart nach § 2 EWKFondsV (§ 13 Abs. 1 EWKFondsG). Die Summe setzt das UBA per Abgabebescheid fest.
- Ist der Punktewert mein Abgabesatz?
- Nein. Der Punktewert nach § 20 EWKFondsG betrifft die Auszahlungen an Kommunen. Hersteller zahlen den Abgabesatz nach § 2 EWKFondsV.
Anlage 1 EWKFondsG: neun Produktarten, eine richtige Zeile in DIVID
- Kurz gesagt
- Anlage 1 EWKFondsG umfasst neun Produktarten: Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter bis 3 Liter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern und Feuerwerkskörper.
- Wie viele Produktarten umfasst Anlage 1 EWKFondsG?
- Neun: Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern sowie Feuerwerkskörper.
- Fällt eine Pappschale mit Kunststoffbeschichtung unter das EWKFondsG?
- Sie kann darunter fallen, weil schon ein teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist (§ 3 Nr. 1 EWKFondsG). Verbindlich klärt das nur das UBA nach § 22.
15. Mai: Vorjahr, Kilogramm, kein Aufschub im Gesetz
- Kurz gesagt
- Die DIVID-Mengenmeldung ist jedes Jahr bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr fällig (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG); eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Auch unter 100 kg muss gemeldet werden.
- Kann die Frist zum 15. Mai verlängert werden?
- Das Gesetz sieht keine Verlängerung vor. 2025 hat das UBA einmalig Erleichterungen gewährt; darauf sollte man für kommende Jahre nicht bauen.
Wer „Hersteller“ ist, trägt Registrierung, Meldung und Abgabe
- Kurz gesagt
- Hersteller im Sinne des EWKFondsG ist, wer Anlage-1-Produkte in Deutschland gewerbsmäßig erstmals bereitstellt — als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur — oder sie aus dem Ausland per Fernabsatz direkt an Nutzer in Deutschland verkauft (§ 3 Nr. 3 EWKFondsG).
- Bin ich Hersteller, wenn ich Einwegverpackungen nur zukaufe und befülle?
- Das kann sein. Das Gesetz nennt den Befüller ausdrücklich als möglichen Hersteller, wenn er das befüllte Produkt erstmals in Deutschland bereitstellt (§ 3 Nr. 3 EWKFondsG). Verbindlich entscheidet das UBA nach § 22.
Abgabesatz, Punkte, Punktewert: drei Zahlen, die nicht dasselbe meinen
- Kurz gesagt
- Der Abgabesatz (§ 2 EWKFondsV, €/kg) ist das, was Hersteller zahlen; Punkte (§ 3 EWKFondsV) und Punktewert (§ 20 EWKFondsG) bestimmen nur die Auszahlungen an Kommunen. Für die eigene Abgabe zählt allein der Abgabesatz.
Einwegkunststofffonds: Sonderabgabe, Register, DIVID
- Kurz gesagt
- Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) gilt seit dem 16. Mai 2023: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zahlen eine jährliche Sonderabgabe in einen vom Umweltbundesamt verwalteten Fonds, der Kommunen Kosten für Sammlung und Reinigung erstattet (§§ 4, 12 EWKFondsG).
- Seit wann gilt das EWKFondsG?
- Seit dem 16. Mai 2023. Die erste Abgabe betraf die Mengen aus 2024, gemeldet im Jahr 2025.
Prüfungsfrei heißt nicht meldungsfrei
- Kurz gesagt
- Wer im Vorjahr weniger als 100 kg Anlage-1-Produkte in Verkehr gebracht hat, braucht keine Prüfung durch einen registrierten Prüfer (§ 11 Abs. 4 EWKFondsG) — die Meldung bis 15. Mai bleibt aber Pflicht. Eine 10.000-kg-Schwelle gibt es im geltenden Gesetz nicht.
- Brauche ich unter 100 kg einen Wirtschaftsprüfer?
- Nein, unter 100 kg im Vorjahr entfällt die Prüfpflicht (§ 11 Abs. 4 EWKFondsG). Die Meldung selbst müssen Sie trotzdem bis zum 15. Mai abgeben.
- Gibt es eine Bagatellgrenze von 10.000 kg?
- Nicht im geltenden Gesetzestext. Maßgeblich ist die 100-kg-Schwelle des § 11 Abs. 4 EWKFondsG.
Vor dem 15. Mai: acht Schritte, keiner ist „ein Klick“
- Kurz gesagt
- Für die DIVID-Meldung: Registrierung prüfen, Artikel den Produktarten nach Anlage 1 zuordnen, Jahresmengen in Kilogramm erfassen, ab 100 kg einen Prüfer beauftragen und die Meldung bis zum 15. Mai in DIVID eintragen (§§ 7, 11 EWKFondsG).
Feuerwerkskörper sind jetzt Anlage-1-Produkt
- Kurz gesagt
- Feuerwerkskörper sind als Nr. 9 in Anlage 1 EWKFondsG aufgeführt; Hersteller und Importeure müssen sich registrieren und melden. Der Abgabesatz für Feuerwerk ist bis zum 31. Dezember 2026 per Verordnung festzulegen (§ 14 Abs. 1 EWKFondsG).
- Wie hoch ist die Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper?
- Der Satz ist noch nicht festgelegt. § 14 Abs. 1 EWKFondsG verlangt die Festlegung bis zum 31. Dezember 2026 durch Rechtsverordnung.
- Müssen sich Feuerwerksimporteure in DIVID registrieren?
- Wer Feuerwerkskörper in Deutschland erstmals bereitstellt, ist Hersteller nach § 3 Nr. 3 EWKFondsG und muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren (§ 7).
Ohne Sitz in Deutschland: Bevollmächtigter nach § 10 EWKFondsG
- Kurz gesagt
- Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen vor Aufnahme der Tätigkeit einen Bevollmächtigten beauftragen und dem UBA benennen (§ 10 EWKFondsG). Registrierung und Jahresmeldung bleiben trotzdem Pflicht des Herstellers.
- Kann der Bevollmächtigte die DIVID-Meldung für mich abgeben?
- Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 bleibt beim Hersteller (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EWKFondsG). Das UBA übermittelt die Angaben des Herstellers an den Bevollmächtigten.
Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung.
Alle Ratgeber-Artikel