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Ratgeber · Häufige Fragen

EWKFondsG und DIVID: häufige Fragen

Kurze Antworten mit Paragraf. Ausführlich steht jedes Thema im verlinkten Ratgeber-Artikel.

Die jährliche Mengenmeldung nach dem EWKFondsG

Kurz gesagt
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 melden dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 15. Mai über DIVID die im Vorjahr erstmals bereitgestellte Masse in Kilogramm je Produktart (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG). Ab 100 kg muss ein registrierter Prüfer die Meldung bestätigen.
Bis wann muss die EWKFondsG-Mengenmeldung abgegeben werden?
Jährlich bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG). Die Meldung zum 15. Mai 2027 betrifft also die Mengen aus 2026.
Muss ich auch melden, wenn ich unter 100 kg liege?
Ja. Unter 100 kg entfällt nur die Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Prüfer (§ 11 Abs. 4 EWKFondsG), nicht die Meldung selbst.
Übermittelt DIVID Cockpit die Meldung an das UBA?
Nein. DIVID Cockpit bereitet Einordnung und Mengen vor; die Eingabe im DIVID-Portal nehmen Sie oder Ihr Bevollmächtigter selbst vor.
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Warum die DIVID-Registrierung vor dem Inverkehrbringen stehen muss

Kurz gesagt
Wer Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in Deutschland erstmals bereitstellt, muss sich vorher beim Umweltbundesamt in DIVID registrieren (§ 7 Abs. 1 EWKFondsG). Ohne Registrierung gilt ein Vertriebsverbot (§ 9), Verstöße können bis 100.000 € kosten (§ 26).
Wann muss ich mich in DIVID registrieren?
Vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor Sie Anlage-1-Produkte erstmals in Deutschland bereitstellen oder verkaufen (§ 7 Abs. 1 EWKFondsG). Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Ersetzt die LUCID-Registrierung die DIVID-Registrierung?
Nein. LUCID gehört zum Verpackungsgesetz, DIVID zum EWKFondsG. LUCID-Stammdaten können aber für DIVID übernommen werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2).
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Einwegkunststoffabgabe: zuerst die Kategorie, dann das Kilogramm

Kurz gesagt
Die Einwegkunststoffabgabe ist die gemeldete Masse je Produktart in Kilogramm mal dem Abgabesatz nach § 2 EWKFondsV (§ 13 Abs. 1 EWKFondsG) — z. B. 0,177 €/kg für Lebensmittelbehälter und 1,236 €/kg für Getränkebecher. Das UBA setzt sie per Bescheid fest.
Wie wird die Einwegkunststoffabgabe berechnet?
Gemeldete Masse je Produktart in Kilogramm × Abgabesatz dieser Produktart nach § 2 EWKFondsV (§ 13 Abs. 1 EWKFondsG). Die Summe setzt das UBA per Abgabebescheid fest.
Ist der Punktewert mein Abgabesatz?
Nein. Der Punktewert nach § 20 EWKFondsG betrifft die Auszahlungen an Kommunen. Hersteller zahlen den Abgabesatz nach § 2 EWKFondsV.
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Anlage 1 EWKFondsG: neun Produktarten, eine richtige Zeile in DIVID

Kurz gesagt
Anlage 1 EWKFondsG umfasst neun Produktarten: Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter bis 3 Liter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern und Feuerwerkskörper.
Wie viele Produktarten umfasst Anlage 1 EWKFondsG?
Neun: Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern sowie Feuerwerkskörper.
Fällt eine Pappschale mit Kunststoffbeschichtung unter das EWKFondsG?
Sie kann darunter fallen, weil schon ein teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist (§ 3 Nr. 1 EWKFondsG). Verbindlich klärt das nur das UBA nach § 22.
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15. Mai: Vorjahr, Kilogramm, kein Aufschub im Gesetz

Kurz gesagt
Die DIVID-Mengenmeldung ist jedes Jahr bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr fällig (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG); eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Auch unter 100 kg muss gemeldet werden.
Kann die Frist zum 15. Mai verlängert werden?
Das Gesetz sieht keine Verlängerung vor. 2025 hat das UBA einmalig Erleichterungen gewährt; darauf sollte man für kommende Jahre nicht bauen.
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Wer „Hersteller“ ist, trägt Registrierung, Meldung und Abgabe

Kurz gesagt
Hersteller im Sinne des EWKFondsG ist, wer Anlage-1-Produkte in Deutschland gewerbsmäßig erstmals bereitstellt — als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur — oder sie aus dem Ausland per Fernabsatz direkt an Nutzer in Deutschland verkauft (§ 3 Nr. 3 EWKFondsG).
Bin ich Hersteller, wenn ich Einwegverpackungen nur zukaufe und befülle?
Das kann sein. Das Gesetz nennt den Befüller ausdrücklich als möglichen Hersteller, wenn er das befüllte Produkt erstmals in Deutschland bereitstellt (§ 3 Nr. 3 EWKFondsG). Verbindlich entscheidet das UBA nach § 22.
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Abgabesatz, Punkte, Punktewert: drei Zahlen, die nicht dasselbe meinen

Kurz gesagt
Der Abgabesatz (§ 2 EWKFondsV, €/kg) ist das, was Hersteller zahlen; Punkte (§ 3 EWKFondsV) und Punktewert (§ 20 EWKFondsG) bestimmen nur die Auszahlungen an Kommunen. Für die eigene Abgabe zählt allein der Abgabesatz.
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Einwegkunststofffonds: Sonderabgabe, Register, DIVID

Kurz gesagt
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) gilt seit dem 16. Mai 2023: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zahlen eine jährliche Sonderabgabe in einen vom Umweltbundesamt verwalteten Fonds, der Kommunen Kosten für Sammlung und Reinigung erstattet (§§ 4, 12 EWKFondsG).
Seit wann gilt das EWKFondsG?
Seit dem 16. Mai 2023. Die erste Abgabe betraf die Mengen aus 2024, gemeldet im Jahr 2025.
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Prüfungsfrei heißt nicht meldungsfrei

Kurz gesagt
Wer im Vorjahr weniger als 100 kg Anlage-1-Produkte in Verkehr gebracht hat, braucht keine Prüfung durch einen registrierten Prüfer (§ 11 Abs. 4 EWKFondsG) — die Meldung bis 15. Mai bleibt aber Pflicht. Eine 10.000-kg-Schwelle gibt es im geltenden Gesetz nicht.
Brauche ich unter 100 kg einen Wirtschaftsprüfer?
Nein, unter 100 kg im Vorjahr entfällt die Prüfpflicht (§ 11 Abs. 4 EWKFondsG). Die Meldung selbst müssen Sie trotzdem bis zum 15. Mai abgeben.
Gibt es eine Bagatellgrenze von 10.000 kg?
Nicht im geltenden Gesetzestext. Maßgeblich ist die 100-kg-Schwelle des § 11 Abs. 4 EWKFondsG.
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Vor dem 15. Mai: acht Schritte, keiner ist „ein Klick“

Kurz gesagt
Für die DIVID-Meldung: Registrierung prüfen, Artikel den Produktarten nach Anlage 1 zuordnen, Jahresmengen in Kilogramm erfassen, ab 100 kg einen Prüfer beauftragen und die Meldung bis zum 15. Mai in DIVID eintragen (§§ 7, 11 EWKFondsG).
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Feuerwerkskörper sind jetzt Anlage-1-Produkt

Kurz gesagt
Feuerwerkskörper sind als Nr. 9 in Anlage 1 EWKFondsG aufgeführt; Hersteller und Importeure müssen sich registrieren und melden. Der Abgabesatz für Feuerwerk ist bis zum 31. Dezember 2026 per Verordnung festzulegen (§ 14 Abs. 1 EWKFondsG).
Wie hoch ist die Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper?
Der Satz ist noch nicht festgelegt. § 14 Abs. 1 EWKFondsG verlangt die Festlegung bis zum 31. Dezember 2026 durch Rechtsverordnung.
Müssen sich Feuerwerksimporteure in DIVID registrieren?
Wer Feuerwerkskörper in Deutschland erstmals bereitstellt, ist Hersteller nach § 3 Nr. 3 EWKFondsG und muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren (§ 7).
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Ohne Sitz in Deutschland: Bevollmächtigter nach § 10 EWKFondsG

Kurz gesagt
Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen vor Aufnahme der Tätigkeit einen Bevollmächtigten beauftragen und dem UBA benennen (§ 10 EWKFondsG). Registrierung und Jahresmeldung bleiben trotzdem Pflicht des Herstellers.
Kann der Bevollmächtigte die DIVID-Meldung für mich abgeben?
Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 bleibt beim Hersteller (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EWKFondsG). Das UBA übermittelt die Angaben des Herstellers an den Bevollmächtigten.
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Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung.

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