Ratgeber · EWKFondsG
Vor dem 15. Mai: acht Schritte, keiner ist „ein Klick“
Die Meldung selbst ist in DIVID schnell eingetragen. Die Arbeit steckt davor: in der Frage, welche Artikel überhaupt unter Anlage 1 fallen und wie viele Kilogramm es je Produktart waren.
- DIVID-Registrierung prüfen und Stammdaten aktualisieren (§ 7 EWKFondsG).
- Ausländische Hersteller: Bevollmächtigten beauftragen und beim UBA benennen (§ 10 EWKFondsG).
- Artikelliste erstellen: was fällt unter Anlage 1, was nicht.
- Pro Artikel die Produktart nach Anlage 1 bestimmen — nach dem Gesetzeswortlaut, nicht nach Bauchgefühl.
- Jahresmenge in Kilogramm erfassen, nicht nur die Stückzahl.
- Ab 100 kg: Prüfer früh anfragen (qualifizierte elektronische Signatur, § 11 Abs. 1 Satz 2).
- Unter 100 kg: trotzdem Belege aufbewahren — das UBA kann Unterlagen anfordern (§ 11 Abs. 3).
- Eintrag in DIVID durch Sie oder Ihren Bevollmächtigten bis zum 15. Mai.
Welche Unterlagen Sie bereithalten sollten
- Einkaufs- und Verkaufsdaten des Vorjahres je Artikel
- Artikelgewichte (Datenblatt des Lieferanten oder eigene Wägung)
- Begründung der Zuordnung zur Produktart
- bei Prüfpflicht: Prüfbericht und signierte Bestätigung
Kostenloser Anlage-1-Check — unverbindlich, ohne automatischen DIVID-Versand.
Zum Anlage-1-CheckQuellen
Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen registrierten Prüfer.
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