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Ratgeber · EWKFondsG

15. Mai: Vorjahr, Kilogramm, kein Aufschub im Gesetz

Die Jahresmeldung nach § 11 Abs. 1 EWKFondsG erfasst das vorangegangene Kalenderjahr und ist bis zum 15. Mai fällig. Beispiel: Die Meldung zum 15. Mai 2027 betrifft die Mengen aus 2026.

2025 hat das UBA die Prüfpflicht ausnahmsweise nicht durchgesetzt und die Frist einmalig verlängert. Das war Vollzugspraxis, keine Gesetzesänderung — im Gesetz steht weiterhin der 15. Mai.

Rückwärts geplant

Wer ab 100 kg einen Prüfer braucht, sollte nicht im Mai anfangen:

  • Januar: Vorjahresmengen aus Warenwirtschaft und Einkauf zusammenführen
  • Februar: jede Position einer Produktart nach Anlage 1 zuordnen, Stückzahlen in Kilogramm umrechnen
  • März: Prüfer beauftragen — Sachverständige, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind im Frühjahr ausgelastet
  • April: Prüfung, Bestätigung mit qualifizierter elektronischer Signatur
  • bis 15. Mai: Meldung, Bestätigung und Prüfbericht in DIVID übermitteln

Auch Nullmengen und Kleinstmengen melden

Unter 100 kg entfällt die Pflichtprüfung, die Meldung bleibt (§ 11 Abs. 4). Wer registriert ist und im Vorjahr nichts in Verkehr gebracht hat, sollte nach Praxishinweisen der Verbände eine Nullmeldung abgeben, statt die Frist verstreichen zu lassen.

Eine verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit (bis 10.000 €, § 26 Abs. 1 Nr. 9). Ohne Meldung schätzt das UBA die Masse auf Grundlage früherer Meldungen und anderer Daten (§ 13 Abs. 2).

Häufige Fragen

Kann die Frist zum 15. Mai verlängert werden?
Das Gesetz sieht keine Verlängerung vor. 2025 hat das UBA einmalig Erleichterungen gewährt; darauf sollte man für kommende Jahre nicht bauen.

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Quellen

Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen registrierten Prüfer.

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