Ratgeber · EWKFondsG
Die jährliche Mengenmeldung nach dem EWKFondsG
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 müssen dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich melden, welche dieser Produkte sie im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellt oder verkauft haben — aufgeschlüsselt nach Art und Masse in Kilogramm. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Satz 1 EWKFondsG, Stichtag der 15. Mai. Gemeldet wird über die Plattform DIVID des UBA.
Die Meldung ist die Grundlage für den Abgabebescheid: Das UBA multipliziert die gemeldete Masse je Produktart mit dem Abgabesatz aus § 2 EWKFondsV (§ 13 Abs. 1 EWKFondsG). Fehler in der Meldung wirken sich also direkt auf die Höhe der Einwegkunststoffabgabe aus.
Was genau gemeldet wird
Gemeldet wird nicht der Umsatz und nicht die Stückzahl, sondern die Masse in Kilogramm je Produktart nach Anlage 1 — also etwa „Lebensmittelbehälter“, „Getränkebecher“ oder „leichte Kunststofftragetaschen“. Wer Stückzahlen führt, muss sie vor der Meldung über das Produktgewicht in Kilogramm umrechnen.
Maßgeblich ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt in Deutschland. Ware, die ein Hersteller bereits registriert und gemeldet hat, meldet der Händler, der sie weiterverkauft, nicht noch einmal.
Meldung und Prüfung sind zwei Pflichten
§ 11 Abs. 1 Satz 2 EWKFondsG verlangt zusätzlich, dass die Meldung von einem registrierten Sachverständigen nach dem Verpackungsrecht oder einem dort registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt wird. Die Bestätigung trägt eine qualifizierte elektronische Signatur und wird zusammen mit Meldung und Prüfbericht übermittelt.
Von dieser Prüfpflicht befreit ist, wer im Vorjahr insgesamt weniger als 100 kg Anlage-1-Produkte oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen in Verkehr gebracht hat (§ 11 Abs. 4). Die Meldung selbst bleibt auch dann Pflicht.
Was passiert, wenn die Meldung fehlt oder falsch ist
Ohne Meldung schätzt das UBA die Masse auf Grundlage früherer Meldungen und anderer verfügbarer Daten (§ 13 Abs. 2). Hat das UBA Anhaltspunkte für Fehler, kann es Unterlagen anfordern; werden diese nicht vorgelegt oder räumen sie die Zweifel nicht aus, gilt die Meldung als nicht abgegeben (§ 11 Abs. 3).
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegebene Meldung ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € (§ 26 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 EWKFondsG).
Häufige Fragen
- Bis wann muss die EWKFondsG-Mengenmeldung abgegeben werden?
- Jährlich bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG). Die Meldung zum 15. Mai 2027 betrifft also die Mengen aus 2026.
- Muss ich auch melden, wenn ich unter 100 kg liege?
- Ja. Unter 100 kg entfällt nur die Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Prüfer (§ 11 Abs. 4 EWKFondsG), nicht die Meldung selbst.
- Übermittelt DIVID Cockpit die Meldung an das UBA?
- Nein. DIVID Cockpit bereitet Einordnung und Mengen vor; die Eingabe im DIVID-Portal nehmen Sie oder Ihr Bevollmächtigter selbst vor.
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Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen registrierten Prüfer.
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