Ratgeber · EWKFondsG
Prüfungsfrei heißt nicht meldungsfrei
Die Mengenmeldung muss grundsätzlich von einem registrierten Prüfer geprüft und bestätigt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EWKFondsG). § 11 Abs. 4 befreit davon, wer im Vorjahr insgesamt weniger als 100 kg Anlage-1-Produkte oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen in Verkehr gebracht hat.
Die Befreiung betrifft nur die Prüfung. Die Meldung bis zum 15. Mai bleibt Pflicht, und das UBA kann bei Anhaltspunkten für Fehler weitere Unterlagen verlangen (§ 11 Abs. 3).
Wer prüfen darf
Prüfen und bestätigen dürfen registrierte Sachverständige nach § 3 Abs. 16 Verpackungsgesetz sowie nach § 56 Abs. 2 Verpackungsgesetz registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer. Die Bestätigung trägt eine qualifizierte elektronische Signatur und wird mit Meldung und Prüfbericht übermittelt.
Die 100 kg richtig zählen
Die Schwelle bezieht sich auf die Gesamtmasse aller Anlage-1-Produkte im Vorjahr, nicht auf eine einzelne Produktart. Wer mehrere Kategorien führt, muss addieren — und Stückzahlen vorher in Kilogramm umrechnen.
Eine Schwelle von 10.000 kg steht nicht im geltenden Gesetzestext. Verbände haben eine Anhebung gefordert; bis eine Änderung verkündet ist, gilt 100 kg.
Häufige Fragen
- Brauche ich unter 100 kg einen Wirtschaftsprüfer?
- Nein, unter 100 kg im Vorjahr entfällt die Prüfpflicht (§ 11 Abs. 4 EWKFondsG). Die Meldung selbst müssen Sie trotzdem bis zum 15. Mai abgeben.
- Gibt es eine Bagatellgrenze von 10.000 kg?
- Nicht im geltenden Gesetzestext. Maßgeblich ist die 100-kg-Schwelle des § 11 Abs. 4 EWKFondsG.
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Zum Anlage-1-CheckStand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen registrierten Prüfer.
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