Welche Anlage-1-Kategorie?
Der Gesetzestext beschreibt zehn Produktgruppen in Amtssprache. Ihr Artikel fällt selten eindeutig in eine davon. Falsch zugeordnet, falsch gemeldet.
10 Kategorien · Anlage 1
Mengenmeldung 2026
Unter 100 kg sind Sie prüfungsfrei. Melden müssen Sie trotzdem.
15. Mai
Meldeschluss
100 kg
Prüfschwelle
3
Angaben
keine
DIVID-API
Ausgangslage
Vorbereitung, nicht Portal
Der Gesetzestext beschreibt zehn Produktgruppen in Amtssprache. Ihr Artikel fällt selten eindeutig in eine davon. Falsch zugeordnet, falsch gemeldet.
10 Kategorien · Anlage 1
SKU-Listen, Lieferanten, Importe — in Excel, manuell, über zwölf Monate. Eine Zeile verrutscht, und die Jahresmenge stimmt nicht.
Jahresmenge
Das UBA-Portal nimmt Zahlen entgegen. Klassifizierung, Plausibilität, Vorbereitung leistet es nicht. Sie müssen mit fertigen Angaben kommen.
§ 11 EWKFondsG
Die Nachweisprüfung entfällt unter 100 kg. Die Mengenmeldung zum 15. Mai bleibt — auch ohne Prüfer, auch bei Nullmenge.
| Schwelle | Prüfung | Meldung |
|---|---|---|
| unter 100 kg | entfällt | erforderlich |
| ab 100 kg | erforderlich | erforderlich |
| Prüfer nötig | ja, ab 100 kg | nein |
| Nullmenge | — | trotzdem melden |
§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 — Unter 100 kg entfällt der Pflichtprüfer. Das UBA kann die Prüfung trotzdem anordnen; eine 10.000-kg-Schwelle gibt es im geltenden Text nicht.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 · Stichtag 15. Mai — Klassifizieren, addieren, in DIVID eintragen — auch bei Nullmenge. Das Portal rechnet nicht; ohne Meldung droht die Schätzung durch das UBA.
Ablauf
Fünf Schritte, zwei Phasen
Der kostenlose Anlage-1-Check deckt heute die ersten beiden Schritte ab: Produkt beschreiben, Kategorie erhalten. Mengenerfassung und fertige Werte für DIVID folgen mit dem MVP ab Dezember 2026. Das DIVID-Portal des UBA ist bereits in Betrieb — den letzten Schritt gehen Sie dort selbst.
Was wir nicht tun
Wir senden nicht automatisch an DIVID. Das ist technisch nicht möglich — das UBA bietet keine öffentliche Schnittstelle. Wir bereiten Ihre Meldung so vor, dass Sie sie in 10 Minuten selbst eintragen.
DIVID Cockpit ist Vorbereitung, kein Ersatz des Portals. Kein „ein Klick und fertig“. Das schreiben wir hier, nicht in einer Fußnote.
Kostenlos
Kein Konto · 3 Schritte
Drei Angaben, eine regelbasierte Einschätzung. Ohne Konto. Den ausführlichen PDF-Bericht senden wir nach Double-Opt-in.
Schritt 1 von 3
Die Bezeichnung, unter der Sie es in Verkehr bringen.
Beispiele zum Ausprobieren
Das Umweltbundesamt bietet auf DIVID ebenfalls kostenlose, unverbindliche Selbstchecks zur Einordnung an. Unser Check ersetzt sie nicht, er ergänzt sie: Wo die Zuordnung nicht eindeutig ist, nennen wir Alternativen und schreiben dazu, warum. Ein Konto brauchen Sie hier nicht. Verbindlich ist keiner von beiden — verbindlich wird die Einordnung nur durch einen kostenpflichtigen Einordnungsantrag beim UBA nach § 22 EWKFondsG.
Preise
Ab Dezember 2026
Jetzt messen wir, ob der Anlage-1-Check hilft. Zahlen können Sie noch nicht. Nur Jahresabrechnung, keine Monatsabos.
Alle Tarife enthalten denselben Funktionsumfang — deshalb steht in jeder Karte dieselbe Liste. Unterschied ist allein die Zahl der Produkte, die Sie melden.
bis 10 Produkte
79 € / Jahr
bis 50 Produkte
199 € / Jahr
bis 200 Produkte
399 € / Jahr
ab 200 Produkte
auf Anfrage
Umfang lässt sich in dieser Größe nicht pauschal schätzen — schreiben Sie uns.
Zum Vergleich: Eine nicht, falsch oder verspätet abgegebene Mengenmeldung ist nach § 26 EWKFondsG bußgeldbewehrt — bis zu 10.000 €.
Ratgeber
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 melden dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 15. Mai über DIVID die im Vorjahr erstmals bereitgestellte Masse in Kilogramm je Produktart (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG). Ab 100 kg muss ein registrierter Prüfer die Meldung bestätigen.
Die DIVID-Mengenmeldung ist jedes Jahr bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr fällig (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG); eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Auch unter 100 kg muss gemeldet werden.
Wer im Vorjahr weniger als 100 kg Anlage-1-Produkte in Verkehr gebracht hat, braucht keine Prüfung durch einen registrierten Prüfer (§ 11 Abs. 4 EWKFondsG) — die Meldung bis 15. Mai bleibt aber Pflicht. Eine 10.000-kg-Schwelle gibt es im geltenden Gesetz nicht.
Anlage 1 EWKFondsG umfasst neun Produktarten: Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter bis 3 Liter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern und Feuerwerkskörper.
Die Einwegkunststoffabgabe ist die gemeldete Masse je Produktart in Kilogramm mal dem Abgabesatz nach § 2 EWKFondsV (§ 13 Abs. 1 EWKFondsG) — z. B. 0,177 €/kg für Lebensmittelbehälter und 1,236 €/kg für Getränkebecher. Das UBA setzt sie per Bescheid fest.
Feuerwerkskörper sind als Nr. 9 in Anlage 1 EWKFondsG aufgeführt; Hersteller und Importeure müssen sich registrieren und melden. Der Abgabesatz für Feuerwerk ist bis zum 31. Dezember 2026 per Verordnung festzulegen (§ 14 Abs. 1 EWKFondsG).
Rechtsgrundlagen
Stand: September 2026 · Keine Rechtsberatung.
Ausführliche Ratgeber