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Ratgeber · Begriffe

EWKFondsG-Begriffe von A bis Z

Die Fachbegriffe des Einwegkunststofffondsgesetzes in einem Satz, jeweils mit der Fundstelle im Gesetz.

Abgabebescheid
Bescheid, mit dem das Umweltbundesamt die Einwegkunststoffabgabe jährlich festsetzt. Die Abgabe wird einen Monat nach Zugang fällig; ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (§ 13 EWKFondsG) Mehr dazu
Abgabesatz
Betrag in Euro je Kilogramm, den Hersteller für eine Produktart zahlen, festgelegt in § 2 EWKFondsV — z. B. 0,177 €/kg für Lebensmittelbehälter. Die Sätze werden mindestens alle drei Jahre überprüft. (§ 14 EWKFondsG, § 2 EWKFondsV) Mehr dazu
Anlage 1
Liste der neun Produktarten, die unter das Gesetz fallen: Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter bis 3 Liter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern und Feuerwerkskörper. (Anlage 1 EWKFondsG) Mehr dazu
Anspruchsberechtigte
Vor allem Kommunen, die sich Kosten für Sammlung, Reinigung und Sensibilisierung aus dem Einwegkunststofffonds erstatten lassen. Sie melden ihre Leistungen ebenfalls bis zum 15. Mai. (§ 17 EWKFondsG)
Bereitstellung auf dem Markt
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung in Deutschland im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Pflichten knüpfen an die erstmalige Bereitstellung an. (§ 3 Nr. 4 EWKFondsG) Mehr dazu
Bevollmächtigter
Person in Deutschland, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Inland vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich und auf Deutsch beauftragt und dem UBA benennt. Registrierung und Jahresmeldung bleiben beim Hersteller. (§ 10 EWKFondsG) Mehr dazu
DIVID
Das informationstechnische System des Umweltbundesamts für Registrierung und Mengenmeldung nach dem EWKFondsG. Es nimmt Angaben entgegen; die Einordnung der Produkte leistet es nicht. (§§ 7, 8 EWKFondsG) Mehr dazu
Einordnungsantrag (Feststellung)
Auf Antrag stellt das UBA verbindlich fest, ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist, welcher Produktart es zuzuordnen ist und ob jemand Hersteller ist. (§ 22 EWKFondsG)
Einwegkunststoffabgabe
Jährliche Sonderabgabe der Hersteller: gemeldete Masse je Produktart mal Abgabesatz. Bei Verzug fällt ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat an. (§§ 12, 13 EWKFondsG) Mehr dazu
Einwegkunststofffonds
Vom Umweltbundesamt verwalteter Fonds, in den die Abgaben fließen und aus dem Anspruchsberechtigte Kosten erstattet bekommen. (§ 4 EWKFondsG) Mehr dazu
Einwegkunststoffprodukt
Ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht dafür konzipiert ist, mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, etwa durch Wiederbefüllung. (§ 3 Nr. 1 EWKFondsG) Mehr dazu
Hersteller
Wer Anlage-1-Produkte in Deutschland gewerbsmäßig erstmals bereitstellt — als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur — oder sie aus dem Ausland per Fernabsatz direkt an Nutzer in Deutschland verkauft. (§ 3 Nr. 3 EWKFondsG) Mehr dazu
Kunststoff
Werkstoff aus einem Polymer im Sinne der REACH-Verordnung, der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; nicht chemisch modifizierte natürliche Polymere sind ausgenommen. (§ 3 Nr. 2 EWKFondsG)
LUCID
Verpackungsregister nach dem Verpackungsgesetz. Es ersetzt die DIVID-Registrierung nicht; Stammdaten aus LUCID können aber für DIVID übernommen werden. (§ 7 Abs. 2 EWKFondsG) Mehr dazu
Mengenmeldung
Jährliche Meldung der im Vorjahr erstmals bereitgestellten Masse je Produktart in Kilogramm an das UBA, fällig bis 15. Mai. (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG) Mehr dazu
Prüfpflicht
Die Mengenmeldung muss von einem registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und mit qualifizierter elektronischer Signatur bestätigt werden — außer unter 100 kg im Vorjahr. (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 EWKFondsG) Mehr dazu
Punktewert
Quotient aus Gesamtauszahlungsbetrag und Gesamtpunktzahl, den das UBA jährlich bis 30. September bekannt gibt. Er bestimmt Auszahlungen an Kommunen, nicht die Abgabe der Hersteller. (§ 20 EWKFondsG) Mehr dazu
Registrierung
Pflichteintrag des Herstellers beim UBA vor Aufnahme der Tätigkeit, mit Stammdaten, Markennamen und Produktarten. Ohne sie gilt ein Vertriebsverbot. (§§ 7, 9 EWKFondsG) Mehr dazu

Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung.

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