Ratgeber · EWKFondsG
Warum die DIVID-Registrierung vor dem Inverkehrbringen stehen muss
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Umweltbundesamt registrieren (§ 7 Abs. 1 EWKFondsG). Die Registrierung läuft über DIVID, das informationstechnische System des UBA (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1).
Die Registrierung ist keine Formalie für später: Solange sie fehlt, dürfen die Produkte nicht erstmals bereitgestellt, verkauft oder gewerbsmäßig angeboten werden (§ 9 Abs. 1 und 2).
Welche Angaben die Registrierung verlangt
§ 7 Abs. 2 EWKFondsG nennt die Pflichtangaben:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten, Steuernummer
- bei Bevollmächtigung: Daten des Bevollmächtigten und die schriftliche Beauftragung
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person
- nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse
- Markennamen, unter denen die Produkte bereitgestellt werden
- Arten der Anlage-1-Produkte
- Erklärung, dass alle Angaben wahr sind
LUCID-Daten wiederverwenden
Wer bereits im Verpackungsregister LUCID registriert ist, kann der Nutzung dieser Stammdaten zustimmen; die Angaben zu Name, Anschrift, Vertretung und Kennnummer entfallen dann (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Die DIVID-Registrierung selbst ersetzt LUCID aber nicht — es sind zwei getrennte Register.
Vertriebsverbot trifft auch Marktplätze und Fulfilment
Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister keine Leistungen erbringen, wenn der Hersteller nicht registriert ist (§ 9 Abs. 3 und 4). Das UBA veröffentlicht registrierte Hersteller mit Registrierungsnummer auf seiner Internetseite (§ 7 Abs. 5) — Handelspartner können den Status also prüfen.
Verstöße gegen die Registrierungspflicht und das Vertriebsverbot können mit bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6, Abs. 2). Das ist ein anderer Bußgeldrahmen als die bis zu 10.000 € für eine fehlerhafte Mengenmeldung.
Häufige Fragen
- Wann muss ich mich in DIVID registrieren?
- Vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor Sie Anlage-1-Produkte erstmals in Deutschland bereitstellen oder verkaufen (§ 7 Abs. 1 EWKFondsG). Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
- Ersetzt die LUCID-Registrierung die DIVID-Registrierung?
- Nein. LUCID gehört zum Verpackungsgesetz, DIVID zum EWKFondsG. LUCID-Stammdaten können aber für DIVID übernommen werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2).
Der Check ersetzt die Registrierung nicht — er hilft bei der Zuordnung der Produktarten, die Sie dort angeben.
Zum Anlage-1-CheckQuellen
Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen registrierten Prüfer.
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