Ratgeber · EWKFondsG
Wer „Hersteller“ ist, trägt Registrierung, Meldung und Abgabe
Das EWKFondsG knüpft alle Pflichten an den „Hersteller“. Der Begriff ist weiter als im Alltag: Hersteller ist, wer als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in Deutschland gewerbsmäßig erstmals auf dem Markt bereitstellt — unabhängig von der Verkaufsmethode (§ 3 Nr. 3 Buchstabe a).
Ebenfalls Hersteller ist, wer im Ausland sitzt und solche Produkte per Fernabsatz unmittelbar an Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkauft (§ 3 Nr. 3 Buchstabe b).
Typische Konstellationen
Befüller: Ein Imbiss- oder Feinkostbetrieb, der Salat in Einwegschalen füllt und verkauft, stellt die befüllte Schale erstmals bereit — er kann damit Hersteller sein, obwohl er die Schale nur zugekauft hat.
Importeur: Wer Einwegbecher aus dem Ausland einführt und in Deutschland abgibt, ist der erste, der sie hier bereitstellt.
Händler im Inland: Wer registrierte Ware eines deutschen Herstellers weiterverkauft, stellt sie nicht erstmals bereit.
Im Zweifel stellt das UBA auf Antrag fest, ob jemand Hersteller ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) — nicht ein Forenbeitrag und nicht der Lieferant.
Die Pflichten in der Reihenfolge
- Registrieren vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 7)
- Mengen je Produktart über das Jahr in Kilogramm erfassen
- bis 15. Mai des Folgejahres melden (§ 11 Abs. 1)
- ab 100 kg: Meldung prüfen und bestätigen lassen (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4)
- Einwegkunststoffabgabe nach Bescheid zahlen (§§ 12, 13)
Häufige Fragen
- Bin ich Hersteller, wenn ich Einwegverpackungen nur zukaufe und befülle?
- Das kann sein. Das Gesetz nennt den Befüller ausdrücklich als möglichen Hersteller, wenn er das befüllte Produkt erstmals in Deutschland bereitstellt (§ 3 Nr. 3 EWKFondsG). Verbindlich entscheidet das UBA nach § 22.
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Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen registrierten Prüfer.
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