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Ratgeber · EWKFondsG

Ohne Sitz in Deutschland: Bevollmächtigter nach § 10 EWKFondsG

Wer Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 aus dem Ausland per Fernabsatz direkt an Nutzer in Deutschland verkauft, ist Hersteller im Sinne des EWKFondsG (§ 3 Nr. 3 Buchstabe b). Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen vor Aufnahme der Tätigkeit einen Bevollmächtigten beauftragen (§ 10 Abs. 1).

Was der Bevollmächtigte übernimmt — und was nicht

Der Bevollmächtigte erfüllt die Herstellerpflichten im eigenen Namen und gilt insoweit selbst als Hersteller. Ausgenommen sind ausdrücklich die Registrierung nach § 7 Abs. 1 und die jährliche Meldung nach § 11 Abs. 1: Diese bleiben Pflicht des Herstellers.

Formvorschriften

  • Beauftragung schriftlich und in deutscher Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 5)
  • nur ein Bevollmächtigter je Hersteller (§ 10 Abs. 1 Satz 4)
  • unverzügliche Benennung beim UBA mit Kopie der Beauftragung; das UBA muss die Benennung bestätigen (§ 10 Abs. 2)
  • Änderungen und das Ende der Beauftragung unverzüglich mitteilen (§ 10 Abs. 2 und 3)

Bußgelder

Wer keinen Bevollmächtigten oder ihn nicht rechtzeitig beauftragt oder benennt, handelt ordnungswidrig; der Rahmen liegt bei bis zu 10.000 € (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 und 8, Abs. 2). Ohne Registrierung greift zudem das Vertriebsverbot nach § 9 mit Bußgeldern bis 100.000 €.

Häufige Fragen

Kann der Bevollmächtigte die DIVID-Meldung für mich abgeben?
Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 bleibt beim Hersteller (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EWKFondsG). Das UBA übermittelt die Angaben des Herstellers an den Bevollmächtigten.

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Quellen

Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen registrierten Prüfer.

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