Ratgeber · EWKFondsG
Einwegkunststofffonds: Sonderabgabe, Register, DIVID
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist am 16. Mai 2023 in Kraft getreten und setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 in einem Punkt um: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte beteiligen sich an den Kosten, die deren Abfälle im öffentlichen Raum verursachen.
Das Umweltbundesamt verwaltet dafür den Einwegkunststofffonds (§ 4). Hersteller zahlen eine jährliche Sonderabgabe ein; Kommunen und andere Anspruchsberechtigte erhalten Erstattungen für Sammlung, Reinigung und Sensibilisierung.
Die Pflichten für Hersteller
- Registrierung in DIVID vor dem Inverkehrbringen (§ 7)
- jährliche Mengenmeldung bis 15. Mai (§ 11)
- Prüfung der Meldung ab 100 kg (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4)
- Zahlung der Einwegkunststoffabgabe nach Bescheid (§§ 12, 13)
Nicht das Verpackungsgesetz
Das EWKFondsG steht neben dem Verpackungsgesetz. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ersetzt die DIVID-Registrierung nicht und umgekehrt; Stammdaten aus LUCID lassen sich aber übernehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 2).
Die Bundesregierung evaluiert das Gesetz bis zum 31. Dezember 2027, unter anderem die Frage, ob weitere Produkte einbezogen werden (§ 28).
Häufige Fragen
- Seit wann gilt das EWKFondsG?
- Seit dem 16. Mai 2023. Die erste Abgabe betraf die Mengen aus 2024, gemeldet im Jahr 2025.
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Zum Anlage-1-CheckStand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen registrierten Prüfer.
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