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Ratgeber · EWKFondsG

Einwegkunststofffonds: Sonderabgabe, Register, DIVID

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist am 16. Mai 2023 in Kraft getreten und setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 in einem Punkt um: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte beteiligen sich an den Kosten, die deren Abfälle im öffentlichen Raum verursachen.

Das Umweltbundesamt verwaltet dafür den Einwegkunststofffonds (§ 4). Hersteller zahlen eine jährliche Sonderabgabe ein; Kommunen und andere Anspruchsberechtigte erhalten Erstattungen für Sammlung, Reinigung und Sensibilisierung.

Die Pflichten für Hersteller

  • Registrierung in DIVID vor dem Inverkehrbringen (§ 7)
  • jährliche Mengenmeldung bis 15. Mai (§ 11)
  • Prüfung der Meldung ab 100 kg (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4)
  • Zahlung der Einwegkunststoffabgabe nach Bescheid (§§ 12, 13)

Nicht das Verpackungsgesetz

Das EWKFondsG steht neben dem Verpackungsgesetz. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ersetzt die DIVID-Registrierung nicht und umgekehrt; Stammdaten aus LUCID lassen sich aber übernehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 2).

Die Bundesregierung evaluiert das Gesetz bis zum 31. Dezember 2027, unter anderem die Frage, ob weitere Produkte einbezogen werden (§ 28).

Häufige Fragen

Seit wann gilt das EWKFondsG?
Seit dem 16. Mai 2023. Die erste Abgabe betraf die Mengen aus 2024, gemeldet im Jahr 2025.

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Quellen

Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen registrierten Prüfer.

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