Ratgeber · EWKFondsG
Feuerwerkskörper sind jetzt Anlage-1-Produkt
Anlage 1 des EWKFondsG führt in der aktuellen Fassung als Nr. 9 „Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes“. Damit gelten für Hersteller und Importeure von Feuerwerk dieselben Grundpflichten wie für die übrigen Anlage-1-Produkte: Registrierung, jährliche Mengenmeldung und Abgabe.
Anders als bei den übrigen Produktarten steht der Abgabesatz noch aus: § 14 Abs. 1 Satz 3 EWKFondsG verlangt, ihn bis zum 31. Dezember 2026 per Rechtsverordnung festzulegen. § 2 EWKFondsV enthält derzeit Sätze für die übrigen Produktarten, aber noch keinen für Feuerwerkskörper.
Was Feuerwerkshersteller jetzt tun sollten
- Prüfen, ob Sie Hersteller im Sinne von § 3 Nr. 3 sind — also Feuerwerk in Deutschland erstmals bereitstellen, etwa als Importeur
- Registrierung in DIVID vor dem Inverkehrbringen (§ 7); ohne sie gilt das Vertriebsverbot nach § 9
- Mengen ab sofort in Kilogramm je Artikel erfassen — die Meldung verlangt Masse, nicht Stückzahl
- Die Verordnung zum Abgabesatz im Blick behalten; sie bestimmt, was je Kilogramm fällig wird
Saisongeschäft, Jahresmeldung
Feuerwerk wird fast vollständig zum Jahreswechsel verkauft. Die Meldung erfasst aber das Kalenderjahr: Ware, die im Dezember erstmals bereitgestellt wird, gehört in die Meldung des Folgejahres zum 15. Mai. Wer Lagerware aus dem Vorjahr hat, sollte sauber dokumentieren, wann sie erstmals in Verkehr gebracht wurde.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist die Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper?
- Der Satz ist noch nicht festgelegt. § 14 Abs. 1 EWKFondsG verlangt die Festlegung bis zum 31. Dezember 2026 durch Rechtsverordnung.
- Müssen sich Feuerwerksimporteure in DIVID registrieren?
- Wer Feuerwerkskörper in Deutschland erstmals bereitstellt, ist Hersteller nach § 3 Nr. 3 EWKFondsG und muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren (§ 7).
Kostenloser Anlage-1-Check — unverbindlich, ohne automatischen DIVID-Versand.
Zum Anlage-1-CheckQuellen
Stand: 30. September 2026. Keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen registrierten Prüfer.
Alle Ratgeber-Artikel